Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der Firma Armin Franz Digitalagentur, Inhaber: Armin Franz, Haagweg 6, 92355 Velburg (nachfolgend „Agentur“).
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
(5) Die Agentur bietet Leistungen in den Bereichen Webdesign, technische Website-Betreuung (Wartung & Hosting), Online-Marketing (z. B. Google Ads, Social Ads), Content-Produktion (Text, Video, Reels, Blogs), SEO (technisch und redaktionell), Prozessberatung, Funnel- und Automationsentwicklung sowie die Implementierung externer Tools und SaaS-Systeme (z. B. CRM, Buchungstools, E-Mail-Marketing, Make/Zapier/Calendly etc.).


§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung im Angebot geschuldet.
(2) Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der Website ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag besteht; die Website umfasst grundsätzlich eine einzige Landeseite, d. h. einen One-Pager einschließlich der Einbindung bzw. Verlinkung von Rechtstexten des Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). Die Realisierung eines darin angelegten Erstgespräch-Funnels (Leitsystem für die Herstellung des Kundenkontakts) mit Interview-, Buchungs- und Automatisierungstools ist ebenso eine Zusatzleistung wie die Erstellung von Unterseiten zur Landeseite.
(3) Die Agentur kann darüber hinaus weitere Leistungen anbieten, insbesondere:
– Online-Marketing-Kampagnen (z. B. Google Ads, Social Media Ads),
– die Erstellung und Distribution digitaler Inhalte (z. B. Texte, Videos, Reels, Blogartikel),
– technische oder redaktionelle Suchmaschinenoptimierung (SEO),
– die Integration und Einrichtung externer Softwaretools (z. B. CRM, Buchungssysteme, Automatisierungstools wie Make/Zapier),
– sowie strategische Beratung, Funnelkonzeption und begleitende Prozessdigitalisierung.
Solche Leistungen sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder einer Leistungsbeschreibung genannt sind.
(4) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(5) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.
(6) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(7) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(8) Der Wartungs- und Pflegevertrag umfasst je nach Angebot die laufende monatliche Betreuung der technischen Plattform der Website, wie zum Beispiel durch Aktualisieren von Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien und sicheren Betrieb der Seite sowie eine automatische Datensicherung zu ermöglichen, und ferner gelegentliche redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Nicht vom Wartungs- und Pflegevertrag umfasst ist die Erstellung von Unterseiten, Content, ein komplettes Redesign oder die Implementierung neuer Funktionalitäten (z. B. Kontaktformularen). Die konkreten Leistungspflichten des Wartungsvertrages sind im Angebot enthalten.
(9) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihren Subunternehmern zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung von der Agentur zu beauftragen und zu vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls Medien- und Softwarelizenzen (z. B. Stockfotos, SaaS-Tools, Datensicherung, Website-Plugins), Audio- und Videoproduktion, Übersetzungen, Domainregistrierung, Hosting und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.


§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise.
(3) Abweichend von § 312g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(4) Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Neukundenkontakten (Leads), Bewerbungen, Seitenaufrufen, Rankings, Followern, Conversions oder eine Umsatzsteigerung, sind von der Agentur nicht geschuldet. Dies gilt auch für die Ergebnisse einzelner Tätigkeiten wie SEO-Maßnahmen, Werbeschaltungen oder technische Optimierungen (z. B. PageSpeed).
(5) Die Agentur schuldet ausschließlich die Durchführung der vereinbarten Leistungen gemäß Angebot. Werbliche Aussagen auf der Website, in Referenzen oder sonstigen Medien stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder vertragliche Nebenpflicht dar. Maßgeblich ist ausschließlich der individuell vereinbarte Leistungsumfang.


§ 4 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Dienstleistung und ihrer Übergabe oder Zurverfügungstellung an den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, die Abnahme innerhalb von fünf Werktagen in Textform zu erklären, sofern die Leistung den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.
(2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teilleistungen zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber hat diese Teilabnahme zu erteilen, wenn der jeweilige Teil in dieser Form beurteilbar ist und den vereinbarten Anforderungen entspricht. Einmal abgenommene Teilleistungen können später nicht mehr abgelehnt oder geändert werden, sofern nicht Umstände vorliegen, die dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht bekannt sein konnten.
(3) Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleiben von einer Teilabnahme unberührt und richten sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.


§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. Eine Pauschale reicht nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(3) Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten sowie deren Fälligkeit ergibt sich aus dem Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.
(4) Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag oder laufende digitale Leistungen (z. B. Betreuung von Kampagnen, Content-Erstellung, Tool-Management) wird erstmals einen Monat nach der Abnahme oder Beauftragung fällig und sodann regelmäßig gemäß Angebot in Rechnung gestellt.
(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliche Leistungen sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen sowie den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.


§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen
(1) Kosten für Software oder andere Drittprodukte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z. B. kostenpflichtige Themes, Plugins, SaaS-Tools, CRM-Systeme, Funnelsoftware, E-Mail-Marketinglösungen, Buchungstools oder vergleichbare digitale Dienste), sind – sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten – nicht im Preis inbegriffen.
(2) Die Funktionalität, Kompatibilität und Stabilität der genannten Drittprodukte kann von der Agentur nicht gewährleistet werden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für etwaige Einschränkungen, Änderungen oder Ausfälle, die auf die Nutzung solcher externen Dienste zurückzuführen sind.
(3) Werden Drittprodukte über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungs- oder Betreuungsvertrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Vertragsende ggf. eigene Lizenzen zu erwerben, sofern er die betreffenden Leistungen oder Systeme weiterhin nutzen möchte.
(4) Für Werbebudgets (z. B. Google Ads, Meta Ads, YouTube, LinkedIn) ist der Auftraggeber selbst zahlungspflichtig. Diese Budgets sind nicht Bestandteil des Agenturhonorars, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Agentur haftet nicht für die Annahme, Ablehnung oder Einschränkungen durch die jeweilige Plattform.
(5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten oder zusätzlichen Aufwänden, die auf externe Anbieter (z. B. Hoster, Plattformbetreiber, Drittsoftware-Anbieter) zurückzuführen sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, den entstehenden Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder marktüblichen Vergütung zu zahlen.
(6) Die Bearbeitung und Einbindung von Bild-, Video- oder sonstigem Medienmaterial (z. B. Formatanpassung, Schnitt, Retusche, Formatkonvertierung) ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, das Material in geeigneter Form, Auflösung und Struktur bereitzustellen. Erforderliche Nachbearbeitungen werden gesondert abgerechnet.
(7) Sofern nicht anders im Angebot geregelt, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen oder strukturelle Anpassungen zählen nicht zur Korrekturschleife und werden gesondert nach Zeitaufwand vergütet.
(8) Änderungen, die nach Beginn einer neuen Projektphase erfolgen oder aus der verzögerten Bereitstellung von Inhalten, Freigaben oder Daten resultieren, gelten als zusätzliche Leistungen und sind ebenfalls gesondert zu vergüten.


§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Agentur behält sich insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen – z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche oder Aussperrung –, die die Agentur ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
(3) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder entfällt bereits vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge (z. B. Domainverwaltung, E-Mail-Konten, Webhosting, Drittanbieter-Tools, Werbeplattformen) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Dies umfasst insbesondere die vollständige, rechtssichere Bereitstellung aller gesetzlich vorgeschriebenen Rechtstexte (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). Die Agentur erstellt keine Rechtsdokumente und bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) an. Die Prüfung und Erstellung solcher Inhalte obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
(3) Sofern die Agentur Inhalte (z. B. Texte, Fotos, Videos, Pläne, Grafiken, Logos) von Dritten einbinden soll, ist der Auftraggeber verpflichtet, sicherzustellen, dass hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte bestehen. Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche gelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und stellt die Agentur insoweit auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei – einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung notwendigen Zugänge und Systemdaten sicher und verschlüsselt zu übermitteln. Nach Abschluss des Projekts bzw. nach Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrags hat der Auftraggeber sämtliche Passwörter zu ändern. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einer unterlassenen Passwortänderung resultieren.
(5) Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für Richtlinien, Sperrungen, Sanktionen oder algorithmische Änderungen auf Drittplattformen (z. B. Google, Meta, LinkedIn, TikTok, YouTube). Dies gilt insbesondere bei der Nutzung externer Werbe-, Analyse- oder Tracking-Tools. Die rechtliche Prüfung, ob eingesetzte Tools oder Plattformen den Anforderungen der DSGVO oder anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechen, obliegt dem Auftraggeber.
(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die eigenverantwortliche Sicherung seiner Daten (z. B. durch regelmäßige Backups) vor Projektbeginn, während der Umsetzung und nach Projektende in seinem Verantwortungsbereich liegt. Die Agentur haftet nicht für Datenverluste, die durch eine unterlassene Sicherung aufseiten des Auftraggebers entstanden sind.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über vertrauliche Informationen der Zusammenarbeit sowie über Preise, Leistungen und interne Kommunikation mit der Agentur gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.


§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen – wie Mehraufwand, Verzögerungen oder zusätzliche Kosten – zu seinen Lasten. Die Agentur kann den entstandenen Mehraufwand nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder marktüblichen Vergütung in Rechnung stellen.
(2) Werden erforderliche Informationen, Zugangsdaten, Inhalte oder Vorlagen (z. B. Texte, Bilder, Medien) nicht rechtzeitig und vollständig bereitgestellt, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder zunächst mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen solcher verspäteten Inhalte gilt als Auftragsänderung und wird gesondert vergütet.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbasiert arbeitet und jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Projekten gleichzeitig umsetzt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beistell-, Mitwirkungs- oder Freigabepflichten in Verzug oder nimmt die angebotene Leistung nicht rechtzeitig ab, kann sich der Projektzeitplan verschieben.
(4) Entsteht durch die Verzögerung ein Konflikt mit bereits terminierten Folgeprojekten der Agentur, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit neu festzulegen. Dies kann auch bedeuten, dass das Projekt in eine Warteschleife verschoben wird.
(5) Dauert die Verzögerung mehr als drei Wochen an, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu bezahlen. Für eine etwaige Wiederaufnahme fallen zusätzliche Aufwände zur Reaktivierung und Einarbeitung an, die gesondert zu vergüten sind.
(6) Kommt der Auftraggeber auch nach erfolgloser Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dieser umfasst insbesondere die bis dahin verdiente Vergütung sowie den entgangenen Gewinn (alternativ: den kalkulierten Gemeinkostenbeitrag), abzüglich ersparter Aufwendungen.


§ 10 Laufzeit / Kündigung
(1) Der Auftrag über die Erstellung einer Website oder vergleichbarer Projektleistungen (z. B. Funnel, Setup, Contentproduktion) ist laufzeitunabhängig und endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Agentur.
(2) Der Wartungs- und Pflegevertrag oder ein sonstiger monatlich zu erbringender Leistungsumfang (z. B. Betreuung von Kampagnen, laufende Content-Erstellung, SEO, Toolpflege) wird – sofern im Angebot nicht anders geregelt – für eine feste Laufzeit von sechs Monaten abgeschlossen. Die Leistungserbringung beginnt entweder mit Beauftragung oder, sofern ein Projekt vorangeht, einen Monat nach dessen Abnahme.
(3) Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um weitere sechs Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich oder in Textform gekündigt wird.
(4) Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
a) der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät oder
b) der Auftraggeber auch nach schriftlicher Abmahnung schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt.
(5) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Agentur unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Agentur durch das Verhalten des Auftraggebers selbst haftbar gemacht werden könnte.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund oder verursacht er durch eigenes Verhalten eine berechtigte fristlose Kündigung durch die Agentur, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu zahlen. Alternativ steht der Agentur eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % der Vergütung zu, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt.
(7) Hat die Agentur die fristlose Kündigung zu vertreten, erstattet sie dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen und haftet – im gesetzlichen Rahmen – für einen etwaig darüber hinausgehenden Schaden.


§ 11 Nutzungsrecht
(1) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber an den im Rahmen des Projekts entstandenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
(2) Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber zur Nutzung der gelieferten Inhalte (z. B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Webseiten, Layouts) für eigene geschäftliche Zwecke im Rahmen des vereinbarten Projekts. Es umfasst insbesondere die Nutzung im Internet, in Drucksachen sowie auf digitalen Kanälen, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere Weitergabe an Dritte, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Nutzung in anderen Projekten – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(4) Soweit im Projekt Werke verwendet werden, die unter einer Creative-Commons-Lizenz oder Open-Source-Lizenz stehen, gelten für diese Inhalte ausschließlich die dort genannten Lizenzbedingungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten.
(5) Gestaltungsvorschläge, Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Texte, Layoutdateien, Code-Bausteine oder Medien, die nicht Bestandteil des vereinbarten Endprodukts sind (z. B. Präsentationen, Zwischenstände, Mockups), bleiben geistiges Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber hat hieran – soweit nicht anders vereinbart – keine Nutzungsrechte.
(6) Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (z. B. Webseiten, Landingpages, Grafiken, Ads, Videos) als Referenz zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der eigenen Website, in Präsentationen oder Social Media, sowie die Nennung von Name, Logo und ggf. Verlinkung des Auftraggebers.
(7) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung aus wichtigem Grund für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform zu erklären. Die bis dahin erfolgte Referenznutzung bleibt hiervon unberührt.


§ 12 Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Gewährleistung der Agentur richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, ist jedoch zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die Agentur hat das Recht, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Leistung zu erbringen.
(2) Im Rahmen kreativer Leistungen (z. B. Design, Konzeption, Text, Video) besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bestehen nur, wenn die gelieferte Leistung wesentlich von den freigegebenen Konzepten oder Entwürfen abweicht und diese Abweichung nicht auf fehlende Mitwirkung, technische Gegebenheiten oder rechtliche Einschränkungen zurückzuführen ist.
(3) Werden nachträglich Änderungen durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommen, entfallen die Gewährleistungsrechte, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass die Änderung den Mangel nicht verursacht hat.
(4) Aussagen Dritter (z. B. Hersteller von Plugins, Software oder Plattformen), insbesondere zu Funktionsumfang oder Performance, sind für die Agentur nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit vereinbart wurden.
(5) Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, verjähren seine Mängelrechte innerhalb eines Jahres ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, den die Agentur arglistig verschwiegen oder grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt.
(6) Das Recht auf Schadensersatz ist auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.


§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen sowie sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurden. Der Auftraggeber kann diese Unterlagen daher nicht herausverlangen.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den der Agentur überlassenen Unterlagen, Dateien, Daten, Softwarekomponenten oder sonstigen im Rahmen des Projekts erstellten oder bearbeiteten Materialien. Dies gilt auch für urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützte Inhalte, Zugänge, Konten oder Daten.
(3) Das vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber ab, die nicht unmittelbar aus dem aktuellen Projektverhältnis stammen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, solange das Pfandrecht besteht. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung und ist seine neue Anschrift nicht ohne Weiteres ermittelbar (z. B. durch eine Melderegisterauskunft), kann die Agentur eine Verwertung im Rahmen des Pfandverkaufs auch an die zuletzt bekannte Anschrift androhen. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht auf eine unterlassene Benachrichtigung berufen.


§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Abläufe und Daten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Umsetzung des Auftrags befasst sind. Die Parteien stellen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Dritte entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Vertrauliche Unterlagen oder Gegenstände sowie überlassene Daten sind nach Projektabschluss – sofern nicht gesetzlich anders erforderlich – auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO. Die Datenverarbeitung ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(5) Verarbeitet werden insbesondere Kontaktdaten, Vertragsdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsinformationen sowie sonstige zur Vertragsabwicklung notwendige Daten. Die Daten werden nur solange gespeichert, wie es der jeweilige Verarbeitungszweck oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten erfordern.
(6) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung notwendig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), ein berechtigtes Interesse besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
(7) Eine Übermittlung an Stellen außerhalb der EU erfolgt nur, sofern für das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt wurde oder geeignete Garantien im Sinne der DSGVO vorliegen (z. B. EU-Standardvertragsklauseln).
(8) Der Auftraggeber wird auf seine Rechte als Betroffener hingewiesen. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerruf erteilter Einwilligungen. Anfragen können in Textform an die Agentur gestellt werden.


§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort für sämtliche Leistungen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz der Agentur. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sich beide Seiten, vor der Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges eine außergerichtliche Streitschlichtung durch eine unabhängige Mediation zu prüfen. Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt hiervon unberührt.
(4) Keine Streitigkeit im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen fällige Vergütung nicht leistet.

Stand: Mai 2025